Internet-gebühren für selbstständige: was sie wissen müssen

Ab dem 8. April startet die Steuererklärungsperiode für das Jahr 2026. Viele Selbstständige und Freiberufler bereiten sich darauf vor, indem sie die vom Finanzamt bereitgestellten Informationen zu den möglichen Abzügen sorgfältig durchgehen.

Internetkosten als abzug bei der steuererklärung

Internetkosten als abzug bei der steuererklärung

Ein wichtiger Punkt bei den Abzügen sind die Internetkosten, die für den Betrieb eines Unternehmens von zu Hause aus anfallen. Hierbei handelt es sich um einen erlaubten Abzug nach § 35a EStG, wenn die Nutzung des Internets für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung ist.

Die Finanzverwaltung erlaubt hier einen Abzug von 30 Prozent der Gesamtkosten für die in der Wohnung genutzten Kommunikationsdienste, wie Internet, Telefon und TV, wenn diese Dienstleistungen überwiegend für berufliche Zwecke genutzt werden.

Um diesen Abzug in Anspruch nehmen zu können, muss der Selbstständige zuerst die Teilfläche seiner Wohnung, die für die berufliche Tätigkeit genutzt wird, festlegen. Dies kann ein gesamtes Zimmer, ein Arbeitsplatz in einem größeren Raum oder auch ein begehbares Büro sein. Sollte die berufliche Nutzung den gesamten Raum ausmachen, kann der gesamte Mietzins als Abzug berücksichtigt werden.

Im Anschließenden wird die Teilfläche in Prozent des Gesamtbereichs umgerechnet, z.B. eine 25 Quadratmeter große Arbeitsstube in einem 100 Quadratmeter großen Wohnraum entspricht 25 Prozent. Dieser Prozentsatz wird dann auf die Gesamtkosten der in der Wohnung verbrauchten Kommunikationsdienste angewendet, um den Abzug zu berechnen.

Die berechneten Abzugsbeträge müssen dann in der Steuererklärung separat ausgewiesen werden. Es ist ratsam, die Abzüge sorgfältig zu recherchieren und zu dokumentieren, um bei einer möglichen Prüfung keine Probleme aufzutreten.